Besondere Vertreter

Besondere Vertreter des KGV

Der/die besonderen Vertreter wurden gemäß Satzung § 10 Abs. 3 vom Vorstand berufen. Er/Sie sind damit zusätzliche Organe neben dem Vorstand mit begrenzter Zuständigkeit. Er/Sie  sind verantwortlich für den einen eigenen Tätigkeits- und Verantwortungsbereich und unterliegen den Weisungen des Vorstandes.

Folgende besondere Vertreter/Vertreterinnen können angesprochen werden:

z.Zt. keine