Satzung des Kleingärtnervereins „Rudolphia“ e.V. 1902

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein Rudolphia e.V. 1902 und hat seinen Sitz in
Dresden. Er ist Mitglied im Stadtverband Dresdner Gartenfreunde e.V. und ist im Vereinsregister
des Amtsgerichts Dresden unter der Nr. I / 509 eingetragen. Das Geschäftsjahr entspricht
dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel

(1) Der Verein organisiert in Übereinstimmung mit dem Bundeskleingartengesetz die Nutzung
von Kleingärten durch seine Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit und verfolgt
ausschließliche und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung
„steuerbegünstigte Zwecke“. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei. Er setzt sich für die Erhaltung der
Kleingartenanlage ein und fördert ihre Ausgestaltung. Die Mitglieder des Vereins leisten
einen wirksamen Beitrag für mehr Grün in der Stadt und verbessern mit ihrer Arbeit das
ökologische Klima.

(3) Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder zur sinnvollen, ökologisch orientierten
Nutzung des Bodens, für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und der
Landschaft. Die Tätigkeit der Mitglieder dient der Förderung der Gesundheit durch kör-
perlichen Bewegungsausgleich.

(4) Der Verein unterstützt und fördert die Freizeitgestaltung und Erziehung der Jugend zur
Naturverbundenheit

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Neben Kleingartennutzern, mit denen ein Unterpachtvertrag abgeschlossen wurde,
können Bürger und juristische Personen, die sich um den Verein oder das Kleingartenwesen
verdient gemacht haben bzw. dessen Förderung anstreben, Mitglieder sein
(Fördermitglieder).

(3) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

(4) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.

(5) Mitglieder (mit Ausnahme von ernannten Ehrenmitgliedern) zahlen einen jährlichen
Mitgliedsbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag für Gartenpächter wird pro Garten erhoben. Haben
mehr als 1 Mitglied den Garten gepachtet, zahlt jedes weitere Mitglied einen geminderten
Beitrag. Die Aufnahmegebühr wird in diesem Fall nur einmal erhoben.

(6) Über die Höhe der Gebühren und Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung mit der
Beitragsordnung, die als Anlage zur Finanzordnung jährlich neu zu beschließen ist.

(7) Die Mitgliedschaft beginnt nach Zahlung der Aufnahmegebühr. Mit der Aufnahme in den
Verein erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Satzung und alle Ordnungen, die
der Verein beschlossen hat, vollumfänglich an.

(8) Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich und nicht übertragbar.

(9) Ehrenmitglieder sind hervorragende Mitglieder, die besondere Leistungen für die Ent-
wicklung des Kleingartenwesens und /oder des Vereins erbracht haben. Sie werden durch
die Mitgliederversammlung ernannt.

§ 4 Rechte der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten, soweit diese Satzung nichts anderes
regelt.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt:
a) sich am Vereinsleben zu beteiligen,
b) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
c) alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen,
d) einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen, sofern es sich um eine
natürliche Person handelt.

(3) Nach Maßgabe dieser Satzung können Mitglieder Anträge an die Mitgliederversammlung
einreichen sowie an der Beschlussfassung mitwirken.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

a) diese Satzung, den abgeschlossenen Unterpachtvertrag, die Ordnungen des Vereins sowie
die Kleingarten-Rahmenordnung der Landeshauptstadt Dresden und die Rahmenklein-
gartenordnung des Landesverbandes Sachsen einzuhalten und nach diesen Grundsätzen
sich innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen,

b) Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken,

c) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie
andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus dem Pachtverhältnis einer
Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten. Das gilt
auch für die Bezahlung des Verbrauches an Wasser und Elektro-Energie einschließlich
der Verbrauchspauschale für das jeweils laufende Jahr
-für nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen können von der Mitgliederversammlung
Säumniszuschläge beschlossen werden-,

d) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen
-für die Erfüllung der Pflichtstunden ist die Bestellung einer Ersatzkraft möglich;
für nicht geleistete Gemeinschaftsleistungen ist der von der Mitgliederversammlung
beschlossene Ersatzbetrag mit der Beitragszahlung für das Folgejahr zu entrichten-,

e) für beabsichtige Baumaßnahmen einen Antrag beim Vorstand einzureichen -Grundlage
dafür ist die Bauordnung des Vereins-,

f) die Nutzung der Laube als Dauerwohnraum sowie jede Art der gewerblichen Nutzung
innerhalb des gepachteten Kleingartens zu unterlassen,

g) bei Wohnungswechsel die Änderung der Anschrift, die telefonische Erreichbarkeit und die
E-Mail-Adresse unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen,
h) an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Tod
b) Austrittserklärung
c) Ausschluss
d) Streichung von der Mitgliederliste
e) Auflösung des Vereins

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt muss schriftlich erklärt werden. Sie ist
mit einer Frist von drei Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres möglich.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

a) schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung, der Ordnungen des Vereins, der Kleingarten-
ordnung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung obliegenden Pflichten verletzt,
b) durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober
Weise schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins
gewissenlos verhält,
c) seine Rechte und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft oder der Nutzung des
Kleingartens ergeben, auf Dritte überträgt,
d) bauliche Veränderungen jeglicher Art ohne Genehmigung des Vorstandes vornimmt,
e) mehr als drei Monate mit der Zahlung von finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem
Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei
Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt.

(4) In der Mahnung ist das Mitglied auf einen möglichen Ausschluss hinzuweisen. Eine
Mahnung ist auch dann wirksam zugestellt, wenn die Sendung als unzustellbar
zurückkommt, sie aber an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet wurde.

(5) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Das
auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Gründe
des beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss ist dem
Mitglied schriftlich bekannt zu geben.

(6) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel
der Beschwerde zu. Sie ist zu begründen.
Die Begründung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung
schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er
diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung
der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ruhen die Rechte und Pflichten aus der
Mitgliedschaft. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mit-
gliederversammlung unzulässig.

(7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschafts-
verhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen.
Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der
Mitgliedschaft zu erfüllen.

(8) Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn
a) das Mitglied seinen Wohnsitz um mehr als 250 km vom Sitz des Vereins entfernt verlegt,
b) das Mitglied trotz amtlicher Nachforschung nicht auffindbar ist,
c) der Unterpachtvertrag (UPV) rechtswirksam gekündigt wurde und das Mitglied seinen
Austritt aus dem Verein nicht erklärt.
Die Streichung wird mit Beschlussfassung durch den Vorstand wirksam.
Sie ist dem Mitglied mitzuteilen. Über die Zustellung gilt Ziffer (4).

(9) Mitglieder, die gem. Ziffer (3) aus dem Verein ausgeschlossen oder gem. Ziffer (8) von der
Mitgliederliste gestrichen wurden, können keine Gartenparzelle nutzen und bewirtschaften.
Der entsprechende Unterpachtvertrag ist nach den Bestimmungen des BKleinG zu kündigen.

§ 7 Ehrungen

(1) Mitglieder und Nichtmitglieder können in Anerkennung ihres langjährigen Engagements für
den Verein sowie für besondere Leistungen bei der Gestaltung der Vereinsarbeit sowie der
Kleingartenanlage geehrt werden. Diese Ehrung erfolgt (mit Ausnahme der Ernennung zum
Ehrenmitglied) auf Beschluss des Vorstandes. Sie ist in würdiger Form im Rahmen von
Vereinshöhepunkten oder persönlichen Jubiläen vorzunehmen.

Folgende Ehrungen können erfolgen:

a) öffentliches Lob zur Mitgliederversammlung
b) Verleihung einer Ehrenurkunde
c) Verleihung einer Sachprämie
d) Verleihung einer Ehrennadel des Verbandes
e)Verleihung der Ehrenmitgliedschaft im Verein

(2) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Sie werden
von Gemeinschaftsleistungen befreit.

(3) Die Verleihung der Ehrennadel des Verbandes sowie der Ehrenmitgliedschaft ist mit einem
Eintrag in das Ehrenbuch des Vereins verbunden.

(4) Der Eintrag im Ehrenbuch kann in Einzelfällen gelöscht und die Ehrenmitgliedschaft auf
Beschluss der Mitgliederversammlung aberkannt werden, wenn das Mitglied sich grob
bzw. wiederholt vereinsschädigend verhält.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand
mindestens einmal im Jahr, oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen.
Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter
einberufen. Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung hat durch Aushang in den
Vereinsschaukästen an den Eingängen zur Anlage und am Vorstandsbungalow mit einer
Frist von vierzehn Tagen zu erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder.

(3) Anträge zur Tagesordnung können sieben Tage vor dem Termin der Versammlung
schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über Anträge, die erst nach Ablauf der
7-Tage-Frist oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, darf nur beschlossen
werden, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten dem zustimmen.

(4) Der Versammlungsleiter wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand
hat das Vorschlagsrecht.

(5) Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht
übertragbar (Ausschluss des Depot-Stimmrechts). Über Beschlüsse, die das Nutzungsrecht
der Kleingärten betreffen, stimmen nur Mitglieder mit einem Unterpachtvertrag ab.

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht
das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Der Mehrheitsbeschluss ist
für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen
durch Handzeichen, ggf. mit Stimmkarte, oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung
schriftlich erfolgen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei
Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.

(7) Für die Durchführung von Wahlen gilt die Wahlordnung des Vereins.

(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Protokollführer
und Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die gefassten Beschlüsse sind den Mitgliedern
durch Aushang in den Vereinsschaukästen zur Kenntnis zu geben.

(9) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen
sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.

(10) Vertreter des Stadtverbandes Dresdner Gartenfreunde e.V. oder des Landesverbandes
Sachsen sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf
Verlangen das Wort zu erteilen. Sie haben kein Stimmrecht.

(11) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a) Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderung, Gartenordnung,
Finanzordnung und Beitragsordnung, soweit diese Satzung nichts abweichendes regelt,
b) Wahl des Vorstandes,
c) Wahl der Kassenprüfer und des Schlichtungsausschusses,
d) Beschlussfassung über Veränderung des Vereins, aller Grundsatzfragen und Anträge,
e) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u. a.,
f) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern, im Falle eines Widerspruchs
gegen die Vorstandsentscheidung,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h) jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des
Vorstandes, den Bericht des Schatzmeisters sowie der Kassenprüfer und die Entlastung
des Vorstandes,
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei bis neun Mitgliedern:

a) Vorstandsvorsitzender,
b) Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden,
c) Schatzmeister,
d) Schriftführer,
e) Fachberater,
f) 4 Beisitzer.

Der Vorstandsvorsitzende, der Stellvertreter des Vorsitzenden sowie der Schatzmeister
sind in jedem Fall zu besetzen.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertreter des Vorstands-
vorsitzenden und der Schatzmeister. Jeweils zwei Mitglieder des vertretungsberechtigten
Vorstands vertreten den Verein gemeinsam.

(3) Der Vorstand gem. § 26 BGB kann Dritte Personen mit der Wahrnehmung von einzelnen
Aufgaben gem. § 30 BGB beauftragen.

(4) Vorstandsmitglieder müssen Mitglied des Vereins und natürliche Personen sein.

(5) Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Sie amtieren
bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Wiederwahl ist zulässig.

(6) Mitglieder des Vorstandes können nicht sein:
a) Mitglieder, gegen die ein Ausschließungsverfahren läuft,
b) Ehrenmitglieder.

(7) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Auslaufen der Amtszeit hat der Vorstand
das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. In
dieser Mitgliederversammlung muss eine Nachwahl erfolgen.

(8) Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung
abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung
oder aus persönlichen Gründen nicht ausüben können oder schwerwiegend die Interessen
des Vereins geschädigt haben.

(9) Die Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können aber
auf Beschluss der Mitgliederversammlung vorübergehend auch haupt- bzw. nebenbe-
ruflich tätig werden. Mit ihnen können Dienst- bzw. Werkverträge abgeschlossen werden.

(10) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Mitgliedern des Vorstandes oder
anderen für den Verein tätigen Mitgliedern pauschalierte Aufwandsentschädigungen
gezahlt werden.
Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten.
Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt
hiervon unberührt.

(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er wird durch Beschlussfassung tätig.
Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind. Voraussetzung
für die Beschlussfähigkeit besteht, wenn der Vorsitzende oder der Stellvertreter und
mehr als die Hälfte der weiteren Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind.
Vorstandsbeschlüsse außerhalb von Vorstandssitzungen sind gültig, wenn ihm alle
Vorstandsmitglieder schriftlich zustimmen.
Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokollbuch festzuhalten.

(12) Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes haftet nur für Fehler aus seiner Tätigkeit
dem Verein gegenüber, wenn ihm vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten
nachzuweisen ist.

(13) Aufgaben des Vorstandes:
a) laufende Geschäftsführung des Vereins,
b) Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und Durchsetzung ihrer
Beschlüsse,
c) Organisation der Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen.

(14) Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können vom Vorstand Arbeitsgruppen gebildet
und Kommissionen berufen werden. Deren Leiter können an den Vorstandssitzungen
mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 11 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen

(1) Der Verein finanziert seine Tätigkeit und Verbindlichkeiten aus Beiträgen und Umlagen
sowie Zuwendungen und Spenden. Die von den Mitgliedern beschlossenen Beiträge,
Aufnahmegebühren, Gemeinschaftsleistungen, individueller Verbrauch von Energie und
Wasser, angemessene Mahngebühren und Verzugszinsen sind in der Beitragsordnung
geregelt und werden entsprechend der terminlichen Festlegung des Vorstandes fällig.

(2) Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäfts-
tätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen.
Umlagen können jährlich mit einem Betrag bis zu einer Höhe von 75,00 € pro Parzelle
beschlossen werden. Die Summe stellt eine Obergrenze dar.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(4) Buchführung und Jahresabschluss sind nach kaufmännischen Grundkenntnissen durch-
zuführen. Dabei sind besonders die §§ 259 und 666 BGB sowie 140 AO zu berücksichtigen.

(5) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins und führt das
Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf
Anweisung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden vorzunehmen.

§ 12 Die Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt mit dem Vorstand mindestens zwei Kassenprüfer
für die Dauer von 4 Jahren.

(2) Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Kassenprüfer unterliegen
keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.

(3) Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse durch die
Kassenprüfer vorzunehmen (Konto, Belegwesen und Einhaltung der Beschlüsse und des
Haushaltsplanes). Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen.
Die Prüfungen erstrecken sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit.

(4) Die Kassenprüfer arbeiten ehrenamtlich und haben Anspruch auf Erstattung ihrer
Sachaufwendungen.

§ 13 Schlichtungsausschuss

(1) Zur Lösung von Streitfällen im Verein wird durch die Mitgliederversammlung ein Schlich-
tungsausschuss für die Dauer von vier Jahren gewählt. Dem Ausschuss sollen mindestens
zwei erfahrene und befähigte Mitglieder angehören. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Treten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand Streitigkeiten auf, die
sich aus der Satzung oder der Gartenordnung ergeben, kann durch die Betroffenen der
Schlichtungsausschuss angerufen werden. Er wird ausschließlich auf schriftlichen Antrag
tätig. Durch die Schlichter sind die Beteiligten zu hören und auf der Grundlage der
Schlichtungsordnung des Verbandes ist ein Schlichtungsverfahren durchzuführen.

(3) Werden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern nicht im Schlichtungsverfahren geklärt,
können die betroffenen Mitglieder eine zivilrechtliche Klärung anstreben.

(4) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses unterliegen in ihrer Tätigkeit keiner Weisung
oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses arbeiten ehrenamtlich und haben Anspruch
auf Erstattung ihrer Sachaufwendungen

§ 14 Vereinsheim

(1) Das Gebäude ist Eigentum des Vereins.

(2) Das Vereinsheim kann auf der Grundlage eines Pacht- bzw. Mietvertrages privatwirt-
schaftlich als öffentliche Gaststätte betrieben werden. Einzelheiten sind im jeweiligen
Vertrag zu regeln. Für den Abschluss des Pacht- bzw. Mietvertrages und evtl. Änderungen
bzw. Ergänzungen ist der Vorstand zuständig.

(3) Das Vereinsheim bildet das kulturelle Zentrum des Vereinslebens. Es wird durch den Verein
zur Durchführung von Sitzungen sowie Veranstaltungen aller Art genutzt.

§ 15 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Im Falle der
Auflösung des Vereins und des Wegfalles der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen
nach Abgeltung berechtigter Forderungen an den Stadtverband Dresdner Gartenfreunde e.V.
zu überweisen. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung
des Kleingartenwesens einzusetzen. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut
des Vereins (Kassenbücher usw.) dem Verband zur Aufbewahrung zu übergeben.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorherige Satzungen gegenstandslos.

§ 17 Satzungsänderung

(1) Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

(2) Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen, die vom Registergericht, vom Finanzamt
oder der Anerkennungsbehörde verlangt werden, selbständig vorzunehmen. Die Mitglieder
sind darüber unverzüglich zu informieren, sobald die Eintragung im Vereinsregister erfolgt
ist.

§ 18 Sprachliche Gleichstellung

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher als
auch in männlicher Form.

Dresden, 13.11.2016