Liebe Gartenfreunde,
hiermit erkläre ich meinen Rücktritt vom Amt des stellvertretenden Vorsitzenden des KGV Rudolphia e.V. 1902 zum 14.11. 2021.
Nach dem Ausscheiden von Anett Heide im April 2020 habe ich kommissarisch den Vorsitz mit übernommen. Ich stehe ab dem 14.11. 2021 für beide Ämter nicht mehr zur Verfügung.
Ich bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen und für die gemeinsame Zeit!
Dresden, den 11.9.2021
Babett Viete-Wünsche
Im Herbst wird nach 4 Jahren ein neuer Vorstand gewählt.
Folgende Funktionen stehen zur Wahl:
Vorsitzender
stellvertretender Vorsitzender
Schatzmeister – Anita Gotthardt stellt sich zur Wiederwahl
Schriftführer – Annika Arévalo stellt sich zur Wiederwahl
Fachberater
Beisitzer für Kultur – Reno Kornau stellt sich zur Wiederwahl
Beisitzer für Gartenvergaben – Anke Fuhrmann stellt sich zur Wiederwahl
Beisitzer für Bau
Beisitzer für Infrastruktur
1 Kassenprüfer (Peter Thumann und Oliver Funke stellen sich zur Wiederwahl)
Schlichtungsausschuss (3 Mitglieder)
Alle Gartenfreunde sind aufgerufen!
Sollten die Funktionen „Vorsitzender“ und „stellv. Vorsitzender“ nicht besetzt werden, dann ist der Vorstand nicht mehr handlungsfähig (siehe Satzung § 10) und es wird eine kostenpflichtige Zwangsverwaltung durch den Stadtverband eingesetzt.
Bewerbungen und Rückfragen zu den ausgeschriebenen Funktionen gerne per Mail an vorstand@kgv-rudolphia.de
Was geschieht mit einem Kleingärtnerverein ohne Vorstand?
Die Gewährleistung des Fortbestandes und der Entwicklung des KGV ist eine Seite der Verantwortung aller (!) Mitglieder. Die andere: Der KGV ist ohne Vorstand handlungsunfähig.
Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des KGV, ihm obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des KGV und die Geschäftsführung lt. § 27 Abs. 3 BGB. Das heißt, die Erfüllung all jener Pflichten, die sich für ihn aus Gesetz, Vereinssatzung, Beschlüssen der Mitgliederversammlung, seiner Mitgliedschaft im SV usw. ergeben. Das betrifft z.B. den Abschluss und die Kündigung von Verträgen, die gerichtliche Durchsetzung von Verbindlichkeiten der Vereinsmitglieder und Pächter.
Dieser vom Gesetzgeber geforderte Vorstand ist nicht zu verwechseln mit dem in den KGV vielfach anzutreffenden „Erweiterten Vorstand“, der vom Gesetzgeber nicht gefordert ist. Er basiert auf Regelungen in den Vereinssatzungen. Dessen Nicht- oder Unterbesetzung löst für den KGV keine negativen Rechtsfolgen aus.
Würde es nach der Mitgliederversammlung zu keinem Ergebnis hinsichtlich der Besetzung der Vorstandsämter kommen, stellt sich mit aller Konsequenz die Frage nach der unverzüglichen (!) Beantragung der Notbestellung eines Vorstandes beim Amtsgericht (Vereinsregister) oder der Selbstauflösung des KGV nach § 41 BGB.
Die Tätigkeit des Notvorstandes trägt nur vorübergehenden Charakter und die Kosten für sein Tätigwerden und für andere notwendige rechtliche Aktivitäten die letztlich zur Auflösung/Liquidation des KGV führen sind von den Mitgliedern des KGV selbst zu tragen.
Kommt es auch in der Amtszeit des Notvorstandes zu keiner Neuwahl eines Vorstandes, dann werden die Maßnahmen zur Auflösung/Liquidation des Vereins und die Abwicklung seines Vermögens eingeleitet. Werden durch den SV und seine Mitgliedervereine keine Lösungen zum Fortbestand der KGA und zur Weiterführung der Kleingartenpachtverhältnisse gefunden, muss der Pächter damit rechnen, dass alle Finanzen des Vereines dem Stadtverband der Dresdner Gartenfreunde e.V. zufallen und dass er aufgefordert wird, die Pachtsache entschädigungslos (!) und auf eigene Kosten (!) von seinem Eigentum an Baulichkeiten, Anlagen, Anpflanzungen, Inventar u.ä zu befreien und den Grund und Boden in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen, so dass das Pachtland des dann ehemaligen Vereins anderweitig veräußert werden kann.