Besondere Vertreter des KGV
Der/die besonderen Vertreter wurden gemäß Satzung § 10 Abs. 3 vom Vorstand berufen. Er/Sie sind damit zusätzliche Organe neben dem Vorstand mit begrenzter Zuständigkeit. Er/Sie sind verantwortlich für den einen eigenen Tätigkeits- und Verantwortungsbereich und unterliegen den Weisungen des Vorstandes.
Folgende besondere Vertreter/Vertreterinnen können angesprochen werden:
z.Zt. keine