Verbot des Anbaus von Cannabis im Kleingarten

Änderung der Rahmenkleingartenordnung, Punkt 2.3 vom 15. November 2019
2.3 Pflanzen im Kleingarten
Einige Pflanzenarten dürfen aus unterschiedlichen Gründen nicht im Kleingarten kultiviert werden
(Wuchsstärke, Krankheitsübertragung, Invasivität). Der Anbau von Cannabispflanzen i. S. v. Art. 1 §
1 Nr. 7. – 9. Cannabisgesetz ist verboten.
Auflaufender Wildwuchs dieser Pflanzenarten ist sofort zu
entfernen (Anlage 2). Bäume und Sträucher (außer Kulturobstgehölze von Kern- & Steinobst) dürfen im
Kleingarten eine Wuchshöhe von 2,50 m nicht überschreiten .

Beim Anpflanzen von Obstgehölzen, Beerensträuchern und Ziersträuchern sind minimale Pflanz- und
Grenzabstände einzuhalten. Diese sind vom Stammmittelpunkt aus zu messen.

Die Ordnungen der Verbände und Vereine können größere Abstände festlegen (Anlage 3).
Bei der Pflanzung und Pflege von Formschnitthecken ist ebenfalls auf die Einhaltung der Grenzabstän-
de, die richtige Pflanzenauswahl (Anlage 4) sowie auf die vorgeschriebene maximale Höhe zu achten.
(siehe Punkt 5.2)

Beauftragung zur Anpassung der aktuellen Vorlagen der Unterpachtverträge des LSK (Verwal-
tungsvollmacht und Zwischenpachtvertrag) an unsere Vertragsanwälte zum Verbot des Anbaus
von Cannabispflanzen i. S. v. Art. 1 § 1 Nr. 7. – 9. Cannabisgesetz.

Beschlussfassung des Gesamtvorstandes in Dresden am 27.04.2024